Richtlinien und Gesetze
In vielen Bundesländern greift bereits die Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnräume. Diese ist in den jeweiligen Landesbauordnungenverankert. Weitere Länder bereiten bereits entsprechende Regelungen vor.
Jede Landesbauordnung beinhaltet dabei folgende Grundsätze:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."
Übergangsfristen
In Hessen, Baden Württemberg und Rheinland-Pfalz sind Rauchwarnmelder sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten vorgeschrieben. Im Saarland gilt die Rauchwarnmelderpflicht nur für Neubauten. Hier die entsprechenden Übergangsfristen, in der die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen abgeschlossen sein soll:
- Baden Württemberg bis 31.12.2015
- Hessen bis 31.12.2014
- Rheinland-Pfalz Abgelaufen seit 30. Juni 2012
Auszüge aus den Landesbauordnungen
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Saarland § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Hessische Bauordnung § 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
VdS 3515 - Richtlinie für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung (Auszug):
Codierung: Die Funk-Rauchwarnmelder müssen über mindestens sechs verschiedene Codierungsmöglichkeiten verfügen. Nur Rauchwarnmelder mit zugeordneter Codierung dürfen sich gegenseitig in den Alarmzustand versetzen.
Weiterleitung: Die Weiterleitung des bei nachlassender Batteriekapazität erzeugten "Battery-Low-Signals" an die miteinander vernetzten Melder muss zwingend erfolgen. Sendeleistung:
Die vom Hersteller angegebene minimale Freifeldentfernung zwischen Sender und Empfänger muss mindestens 100 m betragen.
DIN 14676 und DIN EN 14604
DIN 14676 - Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder
Die DIN 14676 legt die Mindestanforderungen für die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Rauchwarnmelder, die entsprechend dieser Norm eingesetzt werden, dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden.
Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN 14604 eingesetzt werden
- Maximale Überwachungsfläche 60m²
- Mindestens 0,5 m Abstand zu Wänden, Unterzügen oder Einrichtungsgegenständen
- Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich
DIN EN 14604 - Produktnorm für Rauchwarnmelder Beschriftung der Rauchwarnmelder / CE-Kennzeichnung
Jeder Rauchwarnmelder muss dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
- DIN EN 14604
- Name oder Handelszeichen und Adresse des Herstellers oder Lieferanten
- Herstellungsdatum oder Fertigungsnummer
- Vom Hersteller empfohlenes Datum für einen Austausch, wenn die übliche Wartung regelmäßig durchgeführt wurde
- Hinweise zum Tauschen der Batterie: Art oder Anzahl der vom Hersteller empfohlenen
Batterien und der beim Auswechseln der Batterie unbedingt sichtbare Hinweis für den
Benutzer: "Nach jedem Batteriewechsel ist der ordnungsgemäße Betrieb des Rauchwarnmelders unter Anwendung der Prüfeinrichtung zu prüfen."
Zudem muss zum Rauchwarnmelder eine Anleitung geliefert werden, die Informationen über Anweisungen für Standortwahl, Montage und Wartung erhalten. Zusätzlich müssen auf dem Produkt das Symbol für die CE-Kennzeichnung sowie die Nummer des EG-Konformitätszertifikates angegeben sein.
VdS 3515 - Richtlinie für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung (Auszug):
Codierung: Die Funk-Rauchwarnmelder müssen über mindestens sechs verschiedene Codierungsmöglichkeiten verfügen. Nur Rauchwarnmelder mit zugeordneter Codierung dürfen sich gegenseitig in den Alarmzustand versetzen.
Weiterleitung: Die Weiterleitung des bei nachlassender Batteriekapazität erzeugten "Battery-Low-Signals" an die miteinander vernetzten Melder muss zwingend erfolgen.
Sendeleistung: Die vom Hersteller angegebene minimale Freifeldentfernung zwischen Sender und Empfänger muss mindestens 100 m betragen.
Quelle: www.hekatron.de
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