Das CO2KostAufG enthält keine eigenen gesetzlichen Definitionen zu den Begriffen Gebäude und Wohnfläche.
Es enthält insoweit auch keine Verweise auf andere Gesetze, in denen eventuell solche Begriffe definiert sein könnten.
Als taugliche Definition für die Abgrenzung von Gebäuden kann am ehesten auf die Definition der EU-Richtlinie 2010/31/EU über die gesamte Energieeffizienz von Gebäuden abgestellt werden.
Danach ist ein Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird. Relevant für die Abgrenzung ist demnach die thermische Gebäudehülle. In diesem Zusammenhang sollte die Zuordnung entsprechend den Vorgaben für die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises erfolgen. Im Ergebnis sollte die Zuordnung zu einem Gebäude so erfolgen, wie auch der Energieausweis für das Gebäude bereits erstellt wurde. Für den Energieausweis kommt es jedoch auf die Gebäudenutzfläche an, die die gesamte beheizte Fläche innerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes umfasst. Diese unterscheidet sich von der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung.
Weder im Gesetzestext des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes noch in der Gesetzesbegründung oder den Parlamentsdokumenten findet sich ein Hinweis, ob für die Wohnfläche nur die beheizte Wohnfläche oder eventuell doch die im Energieausweis angegebene Gebäudenutzfläche zu verwenden ist. Da keine gesonderte Definition vorliegt, ist die gesetzliche Definition der Wohnflächenverordnung anzuwenden, soweit keine andere Art der Bestimmung üblich oder vereinbart ist. Laut der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Bestimmung zur Ermittlung der Gesamtwohnfläche nicht notwendig ist, da dem Vermieter bereits die Wohnfläche bekannt ist. Diese Erwägung lässt sich nur dadurch erklären, dass hier auf die Wohnfläche abgestellt werden sollte, die auch im Rahmen des Wohnraummietrechts für die Betriebskostenaufteilung heranzuziehen ist. Da eine Unterscheidung zwischen beheizter Wohnfläche und Gesamtwohnfläche im Gesetz nicht getroffen wird, sollte die Gesamtwohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit dies ortsüblich ist, kann auch die Wohnflächenbestimmung nach den früheren Regeln des § 42 II. Berechnungsverordnung erfolgen.