Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
- Schlafzimmern
- Kinderzimmern
- Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Gesetzliche Grundlage
Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland bereits im Jahre 2003 eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in das Baurecht aufgenommen. Mit der Änderung der Lan-desbauordnung Rheinland-Pfalz vom 22.12.2003 (verkündet am 30.12.2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2003, Nr. 19, S. 396) ist der Einbau in Neubauten und umfangreichen Umbauten seit 31.12.2003 erforderlich.
Mit dem “Zweiten Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)” vom 04.07.2007 wurde die Rauchmelderpflicht mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren auf bestehende Wohnungen ausgeweitet.
Nach dieser Änderung lautet der § 44 (Wohnungen), Abs. 8 in der aktuellen Fassung:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
Die Gesetzesänderung ist mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2007 (Nr. 8, S. 105) am 12.07.2007 in Kraft getreten.
Anmerkungen
In der LBauO RP ist keine explizite Aussage enthalten, wer für den Einbau und die “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” der Rauchwarnmelder verantwortlich ist.
In einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 05.03.2012 heißt es dazu im letzten Absatz:
Wer muss die Rauchwarnmelderpflicht erfüllen?
Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. Sie sind auch für die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Melder verantwortlich, die durch wiederkehrende Prüfungen und regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten sind (Vorgaben und Hinweise hierzu siehe Bedienungsanleitung des Geräts). Eine Übertragung dieser Aufgaben auf die Wohnungsnutzer (Mieter) müsste vertraglich vereinbart werden.
Quelle: http://www.rauchmelderpflicht.eu
SANNcompact GmbH
In den Fahrgärten 16
67165 Waldsee
Routenplaner
Kontakt & Öffnungszeiten
| +49 6236 479 66 - 0 |
| +49 6236 479 66 -20 |
| info@sanncompact.de |
Montag bis Freitag | 09:00 - 12:00 |
Montag bis Donnerstag | 13:00 - 15:00 |
Freitagnachmittags | geschlossen |
Kontakt & Öffnungszeiten
| +49 6236 479 66 - 0 |
| +49 6236 479 66 -20 |
| info@sanncompact.de |
Montag bis Freitag | 08:30 - 12:00 |
Montag, Mittwoch u. Freitag | 13:30 - 15:00 |
Dienstag u. Donnerstag | 13:30 - 17:00 |