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Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

  •  Schlafzimmern
  • Kinderzimmern
  • Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen


Gesetzliche Grundlage

Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland bereits im Jahre 2003 eine  Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern in das Baurecht  aufgenommen. Mit der Änderung der Lan-desbauordnung Rheinland-Pfalz vom  22.12.2003 (verkündet am 30.12.2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt für  das Land Rheinland-Pfalz 2003, Nr. 19, S. 396) ist der Einbau in  Neubauten und umfangreichen Umbauten seit 31.12.2003 erforderlich.

Mit dem “Zweiten Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung  Rheinland-Pfalz (LBauO)” vom 04.07.2007 wurde die Rauchmelderpflicht mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren auf bestehende Wohnungen  ausgeweitet.

Nach dieser Änderung lautet der § 44 (Wohnungen), Abs. 8 in der aktuellen Fassung:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die  Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen  Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und  betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.  Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

Die Gesetzesänderung ist mit der Bekanntmachung im Gesetz- und  Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 2007 (Nr. 8, S. 105) am  12.07.2007 in Kraft getreten.

Anmerkungen
In der LBauO RP ist keine explizite Aussage enthalten, wer für den  Einbau und die “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” der  Rauchwarnmelder verantwortlich ist.

In einem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 05.03.2012 heißt es dazu im letzten Absatz:

Wer muss die Rauchwarnmelderpflicht erfüllen?
Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder sind die Eigentümer  der Wohnungen. Sie sind auch für die Wirksamkeit und Betriebssicherheit  der Melder verantwortlich, die durch wiederkehrende Prüfungen und  regelmäßige Instandsetzungen zu gewährleisten sind (Vorgaben und  Hinweise hierzu siehe Bedienungsanleitung des Geräts). Eine Übertragung  dieser Aufgaben auf die Wohnungsnutzer (Mieter) müsste vertraglich  vereinbart werden.    


Quelle: http://www.rauchmelderpflicht.eu

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