02.09.2020 17:19
Funkumrüstung
Seit dem 19.06.2018 steht das Ergebnis der Trilogverhandlungen fest, bei dem sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission auf eine neue Fassung der Energieeffizienz-Richtlinie geeinigt haben.
Diese neue Fassung soll im Rahmen des EU-Winterpakets im Herbst verabschiedet werden. Den EU-Mitgliedstaaten verbleiben dann 18 Monate Zeit für die Umsetzung der Vorgaben in das jeweilige nationale Recht; für einzelne Bestimmungen ist eine Umsetzungsfrist von 22 Monaten vorgesehen.
Hierbei könnte es zu einer Anpassung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFerwärmeV) und der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) kommen.
Die Kernaussagen im Überblick:
- Ab 25.10.2020 installierte Zähler und Kostenverteiler sollen fernablesbar sein, wenn dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist.
- Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler sollen bis 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
- Ab 2022 sollen Hausbewohner unterjährige Verbrauchsinformationen erhalten, vorausgesetzt, die erforderliche Messtechnik ist im Haus verfügbar.
Die Neufassung umfasst diese Punkte im Detail:
- Verbrauchserfassung und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung:
Im Einzelnen wird in den Vorschriften zur Verbrauchserfassung (Art. 9a-9c) geregelt, dass Endkunden Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten sollen, die den tatsächlichen Verbrauch präzise wiedergeben (Art. 9a). Für Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden müssen individuelle Verbrauchszähler bereitgestellt werden, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient ist, sonst können Kostenverteiler eingesetzt werden (Art. 9b).
Eine größere Neuerung ergibt sich aus Art. 9c: Danach müssen alle neuen Zähler und Kostenverteiler ab dem 1.1.2020 bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist fernauslesbar sein. - Nachrüstung von GerätenInstallierte nicht fernablesbare Geräte sind bis zum 1.1.2027 nachzurüsten. Damit rücken die Funk- und Anbindungstechnologien wie wMBus nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus regulatorischer Sicht immer mehr in den Fokus der Aufmerksamkeit.
- Unterjährige Verbrauchsinformationen: Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung àNach Art. 10a müssen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Neu ist, dass dieses Recht dem Endnutzer zusteht, d.h. der Person, die die Wärme bzw. Kälte erwirbt oder nutzt, und zwar auch dann, wenn sie keinen Vertrag mit dem Versorger hat. Die Mitgliedstaaten können hier entscheiden, wer für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlich ist. Die Pflichtangaben entsprechen dabei inhaltlich den Angaben, die bereits jetzt im Bereich der Strom- und Gasversorgung mitgeteilt werden müssen, etwa zu Preisen, Verbrauch, Brennstoffmix, Emissionen etc.