Eichpflicht
Das Landesgewerbeamt als Eichaufsichtsbehörde gibt im Hinblick auf die Eichpflicht für Wasserzähler den Besitzern solcher Meßgeräte nachstehende Hinweise:
- Eichpflicht Wasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht sein.
- Eichung und Beglaubigung Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörde. Wasserzähler können aber auch durch staatlich anerkannte Prüfstellen beglaubigt werden.
- Kennzeichnung bei der Eichung und Beglaubigung Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht bzw. beglaubigt gekennzeichnet.
Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen nach folgenden Mustern:
(Siehe Katalog Seite 33)
Das an zweiter Stelle stehende Zeichen (Jahresbezeichnung) gibt jeweils an, in welchem Jahr die Eichung bzw. Beglaubigung erfolgt ist. - Eichfähigkeit der Wasserzähler Messgeräte, die geeicht oder beglaubigt werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen.
- Eichgültigkeit Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt. Für die Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für die Warmwasserzähler 5 Jahre.
- Pflichten der Messgerätebesitzer bei der Eichung Die Messgeräte sind für die Eichung zu reinigen. Es besteht Bringpflicht, d.h. Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen, sind vom Besitzer grundsätzlich am Prüfungsort vorzulegen.
- Ordnungswidrigkeiten Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten bzw. nicht beglaubigten Wasserzählern im geschäftlichen Verkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutschen Mark geahndet werden.
- Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen zu den Hinweisen sind in den folgenden Gesetzen und Verordnungen zu finden:
- Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (BGBI.IS.759) in der Neufassung vom 22. Februar 1985 (BGBI.IS.410) geändert durch Art. 12 der 3.
- Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Nov. 1986 (BGBI.IS.2089)
- Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI.IS.11657)
- Auskünfte Weitere Auskünfte - insbesondere auch über die Anschriften der Prüfstellen für Wasserzähler - erteilen die Eichämter.
Einsatzdauer von Kalt- und Warmwasserzählern nach §77, Abs. 9 der Eichordnung.
Austasuchzeiten | ||
Eichjahr | Kaltwasser Austausch | Warmwasser Austausch |
2000 | 2006 | 2005 |
2001 | 2007 | 2006 |
2002 | 2008 | 2007 |
2003 | 2009 | 2008 |
2004 | 2010 | 2009 |
2005 | 2011 | 2010 |
2006 | 2012 | 2011 |
2007 | 2013 | 2012 |
2008 | 2014 | 2013 |
2009 | 2015 | 2014 |
2010 | 2016 | 2015 |
2011 | 2017 | 2016 |
2012 | 2018 | 2017 |
2013 | 2019 | 2018 |
2014 | 2020 | 2019 |
2015 | 2021 | 2020 |
2016 | 2022 | 2021 |
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