Rechtliche Hinweise
Die Grundlagen für die Messung des Wasserverbrauchs sind bis ins Detailgesetzlich geregelt und bei Verstößen mit empfindlichen Strafen bewehrt. Hier die wichtigsten Kernsätze:
Auszug aus dem deutschen Eichgesetz
vom 23.3.1992 § 2Abs. 1 Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz oder im Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, soweit dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist.
Abs.4 Die Eichung wird,…, von der zuständigen Behörde und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme vorgenommen (amtliche Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller). Fortbestehen
der Eichpflichten § 25 Es ist verboten: Messgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der thermischen oder elektrischen Energie ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Auszug aus dem Deutschen Eichgesetz
vom 12.8.1988 § 12 Abs. 1 Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.
Abs. 2 Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete europäische Bauartzulassung.
Abs. 3 Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, so beginnt die Gültigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer der vorgesehenen Eichung bemessen. Verlängerung § 14 Wird die Messrichtigkeit von Messgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muss nach dem in Anhang B genannten Verfahren durchgeführt werden.
Auszug aus der Bauordnung § 21
Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
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