02.09.2020 17:19

Funkumrüstung

 Seit dem 19.06.2018 steht das Ergebnis der Trilogverhandlungen fest,  bei dem sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union  und die Europäische Kommission auf eine neue Fassung der  Energieeffizienz-Richtlinie geeinigt haben.

Diese neue Fassung soll im  Rahmen des EU-Winterpakets im Herbst verabschiedet werden. Den  EU-Mitgliedstaaten verbleiben dann 18 Monate Zeit für die Umsetzung der  Vorgaben in das jeweilige nationale Recht; für einzelne Bestimmungen ist eine Umsetzungsfrist von 22 Monaten vorgesehen.

Hierbei könnte es zu einer Anpassung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die  Versorgung mit Fernwärme (AVBFerwärmeV) und der Verordnung über  Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) kommen.

Die Kernaussagen im Überblick:

  1. Ab 25.10.2020 installierte Zähler und Kostenverteiler sollen  fernablesbar sein, wenn dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen  verhältnismäßig ist.
  2. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler sollen bis 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
  3. Ab 2022 sollen Hausbewohner unterjährige Verbrauchsinformationen  erhalten, vorausgesetzt, die erforderliche Messtechnik ist im Haus  verfügbar.

Die Neufassung umfasst diese Punkte im Detail:

  1. Verbrauchserfassung und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung:
    Im Einzelnen wird in den Vorschriften zur Verbrauchserfassung (Art. 9a-9c) geregelt, dass Endkunden Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten  sollen, die den tatsächlichen Verbrauch präzise wiedergeben (Art. 9a). Für Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden müssen  individuelle Verbrauchszähler bereitgestellt werden, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient ist, sonst können Kostenverteiler  eingesetzt werden (Art. 9b).
    Eine größere Neuerung ergibt sich aus  Art. 9c: Danach müssen alle neuen Zähler und Kostenverteiler ab dem  1.1.2020 bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist fernauslesbar sein.

  2. Nachrüstung von GerätenInstallierte nicht fernablesbare Geräte  sind bis zum 1.1.2027 nachzurüsten. Damit rücken die Funk- und  Anbindungstechnologien wie wMBus nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus regulatorischer Sicht immer mehr in den Fokus der  Aufmerksamkeit.

  3. Unterjährige Verbrauchsinformationen: Abrechnungs- und  Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und  Warmbrauchwasserversorgung àNach Art. 10a müssen Abrechnungs- und  Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Neu ist, dass  dieses Recht dem Endnutzer zusteht, d.h. der Person, die die Wärme bzw.  Kälte erwirbt oder nutzt, und zwar auch dann, wenn sie keinen Vertrag  mit dem Versorger hat. Die Mitgliedstaaten können hier entscheiden, wer  für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlich ist. Die Pflichtangaben  entsprechen dabei inhaltlich den Angaben, die bereits jetzt im Bereich  der Strom- und Gasversorgung mitgeteilt werden müssen, etwa zu Preisen,  Verbrauch, Brennstoffmix, Emissionen etc.

Quelle:
http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/eu-regelt-abrechnung-und-verbrauchserfassung-in-der-waermeversorgung


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