SANNcompact informiert


14.07.2023 17:34

Neue Öffnungszeiten ab dem 17.07.2023

SANNcompact GmbH ändert ab dem 15.07.2023 ihre Öffnungs - bzw. Telefonzeiten. 

Diese sind wie folgt:

Montag bis Freitag:

08:30 - 12:00
Montag, Mittwoch, Freitag 

13:30 - 15:00
Dienstag und Donnerstag
13:30 - 17:00


Natürlich können Sie uns jederzeit über unser Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen.

07.06.2023 09:27

Die neue Internetseite ist online

Endlich ist sie da, die neue Internetseite von SANNcompact

Manche werden sagen, was soll da neu sein, das schaut doch aus wie zuvor!

Viele Inhalte haben wir tatsächlich übernommen. Gesetze ändern sich auch nicht alle Tage.

Doch im Hintergrund gibt es einiges an Neuerungen. So werden wir künftig mehr Informationen für Sie einstellen.

Die Abteilungen stellen sich vor und Ihre Ansprechpartner sind künftig hier aufgeführt. 

Für heute wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Stöbern.

Es grüßt Sie herzlich
Thorsten Skora


WMZ mit Direktmessung ab 30.10.2016

Der Verband der deutschen Wasser- und Wärmezählerindustrie e.V. hat ein  Positionspapier zum Einbau von Temperaturfühlern in Neuanlagen und  bestehende Anlagen herausgegeben. 

Hier einige Auszüge:

Gesetzliche Grundlagen.Die aktuelle MID* enthält neue Anforderungen bezüglich der Auswahl und  des Einbaus von Wärmezählern. Sinngemäß heißt es darin: Die Wärmezähler  müssen so ausgewählt und eingebaut werden, dass die Zähler die  fortlaufend akkumulierte Wärmemenge messrichtig und messbeständig erfassen und anzeigen können. 

Damit soll erreicht werden, dass die den  Heizenergie-Rechnungen zugrunde liegenden Messwerte richtig sind, und  die Verbraucher den Rechnungsbeträgen vertrauen können. Voraussetzung  für das messrichtige und messbeständige Erfassen der akkumulierten  Wärmemenge ist u.a. die exakte Bestimmung der Temperaturdifferenz des  Heizmediums zwischen Vor- und Rücklauf des Heizkreislaufes. Um weitgehende Klarheit und Einheitlichkeit zu den Einbaustellen der Fühler zu schaffen, schreibt der Gesetzgeber weiter vor:

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Bei Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner oder gleich DN 25 ist  der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. D.h., dass  die Fühler während des Heizbetriebs direkt vom Heizmedium umspült werden müssen. Damit ist eine genauere Erfassung der Temperaturen im Vor- und  Rücklauf sichergestellt. Der Einbau in Tauchhülsen ist in diesem Fall  nicht mehr zulässig. 

Unter kurzen Fühlern sind Fühler mit Baulängen 50mm und kürzer zu verstehen. Zum direkten Einbau kurzer Fühler in Neuinstallationen mit Rohrleitungen kleiner oder gleich DN 25 werden  Kugelhähne mit Fühlereinbaustelle angeboten. Diese sind insbesondere bei dem turnusmäßigen Wechsel nach Ablauf der zulässigen Betriebszeit für  Wärmezähler von 5 Jahren vorteilhaft.

Fühlereinbau in bestehende Anlagen. Maßgebend für den Einsatz von  Messgeräten sind die geltenden Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der  Zulassung des Messgerätes. Messgeräte, die den bis zum 12. Februar 2007  geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätesorten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis  längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Febr. 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.  

D.h., Messgeräte mit nationaler Zulassung dürfen auch in der  Neuinstallation mit Tauchhülse verbaut werden, da hier nur die gültigen  Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Zulassung gültig waren. Dies gilt  auch für die Installation von Temperaturfühlern an bestehenden Anlagen  mit Rohrleitungen kleiner oder gleich DN 25. Wärmezähler mit kurzem  Fühlerpaar dürfen ausgetauscht und in vorhandene Tauchhülsen eingebaut  werden. Dabei ist unbedingt auf den Innendurchmesser der Tauchhülsen zu  achten. Oft sind alte Tauchhülsen nicht mit dem Innendurchmesser  gekennzeichnet, sodass dieser festgestellt werden muss. Es gibt z.B.  Tauchhülsen mit einem Innendurchmesser von 5 mm und 5,2 mm. Dazu gibt es die passenden kurzen Fühler. Der Einbau von Fühlern mit  Außendurchmesser 5 mm in Tauchhülsen mit dem Innendurchmesser von 5,2 mm führt zu Messfehlern und ist daher nicht erlaubt. Beim Einbau der  Fühler in vorhandene Tauchhülsen ist neben der Beachtung des richtigen  Durchmessers auch die richtige Eintauchtiefe zu beachten. Fehlerhaft  eingebaute Fühler führen insbesondere bei kleinen Temperaturdifferenzen  durch zu hohe Wärmeableitung und/oder ungenügende Temperaturübertragung  auf das Messelement zu falschen Temperaturdifferenzen und damit zu  fehlerhaften Ergebnissen. Bei der Vielzahl unterschiedlicher Tauchhülsen im Bestand ist die Möglichkeit von Einbaufehlern bei Austausch von  Fühlern relativ groß. Deshalb sind besondere Fachkenntnisse und hohe  Aufmerksamkeit bei der Planung und Ausführung des Fühleraustausches  gefordert

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Funkumrüstung

Seit dem 19.06.2018 steht das Ergebnis der Trilogverhandlungen fest,  bei dem sich das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union  und die Europäische Kommission auf eine neue Fassung der  Energieeffizienz-Richtlinie geeinigt haben.

Diese neue Fassung soll im  Rahmen des EU-Winterpakets im Herbst verabschiedet werden. Den  EU-Mitgliedstaaten verbleiben dann 18 Monate Zeit für die Umsetzung der  Vorgaben in das jeweilige nationale Recht; für einzelne Bestimmungen ist eine Umsetzungsfrist von 22 Monaten vorgesehen.

Hierbei könnte es zu einer Anpassung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die  Versorgung mit Fernwärme (AVBFerwärmeV) und der Verordnung über  Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) kommen. 

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Die Kernaussagen im Überblick:

  1. Ab 25.10.2020 installierte Zähler und Kostenverteiler sollen  fernablesbar sein, wenn dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen  verhältnismäßig ist.
  2. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler sollen bis 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
  3. Ab 2022 sollen Hausbewohner unterjährige Verbrauchsinformationen  erhalten, vorausgesetzt, die erforderliche Messtechnik ist im Haus  verfügbar. 

Die Neufassung umfasst diese Punkte im Detail:

  1. Verbrauchserfassung und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Warmbrauchwasserversorgung:
    Im Einzelnen wird in den Vorschriften zur Verbrauchserfassung (Art. 9a-9c) geregelt, dass Endkunden Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten  sollen, die den tatsächlichen Verbrauch präzise wiedergeben (Art. 9a). Für Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden müssen  individuelle Verbrauchszähler bereitgestellt werden, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient ist, sonst können Kostenverteiler  eingesetzt werden (Art. 9b).
    Eine größere Neuerung ergibt sich aus  Art. 9c: Danach müssen alle neuen Zähler und Kostenverteiler ab dem  1.1.2020 bzw. zum Ablauf der Umsetzungsfrist fernauslesbar sein.

  2. Nachrüstung von GerätenInstallierte nicht fernablesbare Geräte  sind bis zum 1.1.2027 nachzurüsten. Damit rücken die Funk- und  Anbindungstechnologien wie wMBus nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus regulatorischer Sicht immer mehr in den Fokus der  Aufmerksamkeit.

  3. Unterjährige Verbrauchsinformationen: Abrechnungs- und  Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und  Warmbrauchwasserversorgung àNach Art. 10a müssen Abrechnungs- und  Verbrauchsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Neu ist, dass  dieses Recht dem Endnutzer zusteht, d.h. der Person, die die Wärme bzw.  Kälte erwirbt oder nutzt, und zwar auch dann, wenn sie keinen Vertrag  mit dem Versorger hat. Die Mitgliedstaaten können hier entscheiden, wer  für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlich ist. Die Pflichtangaben  entsprechen dabei inhaltlich den Angaben, die bereits jetzt im Bereich  der Strom- und Gasversorgung mitgeteilt werden müssen, etwa zu Preisen,  Verbrauch, Brennstoffmix, Emissionen etc.

Quelle: http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/eu-regelt-abrechnung-und-verbrauchserfassung-in-der-waermeversorgung



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Rauchwarnmelderpflicht Hessen

Rauchmelderpflichten Hessen im Detail

Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht Hessen am 24. Juni 2005 und wurde im Jahr  2011 erweitert. Nachzulesen ist diese Regelung in der Hessischen  Bauordnung (HBO) 2011, Auflage 12. Dezember 2012§ 13 Brandschutz  Punkt (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens  einen Rauchwarnmelderhaben.

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Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Die Rauchmelderpflichten in Hessen gelten für nachfolgende Wohnungen​Seit dem 24. Juni 2005 für alle Neubauten, und alle Umbauten.

Bis spätestens zum 31. Dezember 2014 gilt die Nachrüstpflicht für alle Bestandsbauten.

Wie viele Rauchwarnmelder in Hessen werden pro Wohnung benötigt?

In den Rauchmelderpflichtenfür Hessen muss in allen Schlafzimmern, jedem  Kinderzimmer und in Fluren über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen  führen, mindestens je ein Rauchwarnmelder eingebaut sein.

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